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Erbschaftsfragen

Mit dem Tod geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen, das heißt seine gesamten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, auf seine Erben über. Die Erbschaft fällt den Erben gesetzlich zu. Nur die Erben sind berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände zu verfügen.


Als gesetzliche Erben kommen nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat in Betracht.


Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Nichteheliche Kinder haben das gleiche Erbrecht wie eheliche Kinder.


Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister.


Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und dessen Tanten und Onkel.

 

Dem Ehegatten steht ein eigenes gesetzliches Erbrecht zu. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wird der überlebende Ehegatte neben Kindern des Erblassers zur Hälfte Erbe. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, leben jedoch seine Eltern oder Geschwister, wird der Ehegatte zu drei Vierteln gesetzlicher Erbe, ein Viertel steht den Erben der zweiten Erbordnung zu.


Liegt ein wirksames Testament oder Erbvertrag vor, werden ausschließlich die Personen Erbe, die der Erblasser in dem Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt hat.


Die Erben erhalten das Vermögen, sie haften jedoch auch für Schulden. Bei Überschuldung des Nachlasses sollte überlegt werden, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht und ist nur innerhalb sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft möglich.